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Satzung

Keglervereinigung Gütersloh - Rheda von 65/67 e.V.

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Satzung der Keglervereinigung Gütersloh – Rheda von 65/67 e.V.



Präambel

Der Verein hat gleichberechtigte weibliche und männliche Mitglieder. Zur besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit verwendet er in seiner Satzung die „männliche Schreibweise“, also z.B. der Vorsitzende, unabhängig davon, dass diese Funktionen auch von weiblichen Mitgliedern wahrgenommen werden.


1    Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „ Keglervereinigung Gütersloh - Rheda von 65/67 e.V.“ Er hat seinen Sitz in Gütersloh und ist in das Vereinsregister eingetragen.


2    Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Kegelsports durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen in den Bereichen Leistungssportkegeln, Breitensportkegeln und Freizeitkegeln.
Zur Erfüllung dieses Zweckes strebt der Verein den Betrieb einer vereinseigenen Sport-anlage an.
Für die Finanzierung dieses Vorhabens bemüht sich der Verein um Spenden und wird gesonderte Rücklagen bilden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


3     Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe-cke. Mittel und Einrichtungen des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Eine andere Verwendung der unter Ziffer 2 genannten gesonderten Rücklagen ist nur mit einem Mehrheitsbeschluss von drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Mitglie-derversammlung und Genehmigung durch das Finanzamt möglich.


4    Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar eines jeden Jahres und endet am 31.Dezember des gleichen Jahres.




5    Mitgliedschaft des Vereins

Der Verein ist Mitglied des Westdeutschen Kegel- und Bowlingverbandes e.V., des Landessportbundes NW, des Behinderten-Sportverbandes NW und der zuständigen regionalen Sportverbände.


6    Erwerb der Mitgliedschaft

6.1    Die Mitgliedschaft können natürliche Personen erwerben.

6.2    Die Bewerber haben einen Aufnahmeantrag beim Vorstand des Vereins zu stellen.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des/der gesetzlichen
Vertreter.

6.3    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

6.4    Jedes neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seinen Eintritt, die Satzung des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst angehört, anzuerkennen und zu achten.


7    Ehrenmitgliedschaft

Mitglieder und Personen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Über die Ehrenmitgliedschaft beschließt die Jahreshauptversammlung.
Die Ehrenmitglieder genießen die Rechte der übrigen Mitglieder, sind aber von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.


8     Erlöschen der Mitgliedschaft

8.1    Die Mitgliedschaft erlischt:
-  durch den Tod des Mitglieds
-  durch Austritt
-  durch Ausschluss

8.2    Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er wird zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres wirksam.
Bei Kündigung vor dem 30.06. eines Jahres endet die Spielberechtigung für die KV Gütersloh-Rheda zu diesem Datum

8.3    Mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden kann:
a) wer in grober Weise gegen die Satzung des Vereins verstößt,
b) wer in grober Weise dem Ansehen des Vereins schadet,
c) wer sonst dem Verein vorsätzlich Schaden zufügt,
d) wer trotz zweimaliger Mahnung seine Beiträge nicht bezahlt.

8.4    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ein Antrag auf Ausschluss kann zur Verhandlung nur zugelassen werden, wenn er vom Vorstand eingebracht oder von min-destens zehn Mitgliedern schriftlich beim Vereinsvorsitzenden eingereicht und mit Gründen versehen ist. Der Auszuschließende ist durch den Vereinsvorsitzenden schrift-lich zu benachrichtigen und muss auf sein Verlangen in der betreffenden Sitzung vor der Beschlussfassung gehört werden.

8.5    Dem Ausgeschlossenen ist der Ausschluss unter Angabe des Grundes unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein vom Vereinsvorsitzenden oder dessen Vertreter mitzuteilen.

8.6    Gegen diesen Beschluss steht dem Betroffenen die Berufung an die nächste Mitglie-derversammlung zu. Die Berufung muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Aus-schließungsbescheides beim Vereinsvorsitzenden schriftlich eingelegt werden. Die Mit-gliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

8.7    Bis zur endgültigen Entscheidung über die Berufung ruhen die Mitgliedsrechte der vorläufig ausgeschlossenen Person.

8.8    In allen Fällen des Verlustes der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an dem Ver-einsvermögen.


9    Rechte der Mitglieder

9.1    Alle Mitglieder sind gleichberechtigt.
Die Mitglieder sind berechtigt, Anträge zu stellen und vom Vorstand Rat und Beistand in allen den Kegelsport betreffenden Fragen zu verlangen. Jedes Mitglied kann für jedes Amt innerhalb des Vereins gewählt werden.

9.2    Vereinsmitglieder, die für andere Vereine aktiv spielen, haben hinsichtlich der Teilnahme am Sportbetrieb des Vereins nur eingeschränkte Rechte. Festlegungen hierzu trifft der Vorstand.


10     Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zur Erreichung seiner Ziele zu unterstützen; sie haben die Satzung einzuhalten und die festgelegten Beiträge pünktlich zu zahlen.


11     Beiträge


11.1    Der Vereinsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgesetzt. Im Vereinsbeitrag sind die Abgaben an die unter Ziffer 5 genannten Verbände enthalten.

11.2    Der Beitrag ist jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres im Wege des Einzugsverfahrens fällig. Mitglieder, die an diesem Verfahren nicht teilnehmen, haben den gesamten Jahresbeitrag bis spätestens zum Ablauf des ersten Kalendervierteljahres im Geschäftsjahr zu entrichten..

11.3    Neu eingetretene Mitglieder zahlen bei Eintritt in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres den festgesetzten Jahresbeitrag oder bei späterem Eintritt die Hälfte.

11.4    In besonders begründeten Ausnahmefällen ist der Vorstand berechtigt von den vorstehenden Beitragsregelungen abzuweichen.

11.5    Fördermitglieder legen ihren Beitrag nach eigenem Ermessen fest, zahlen jedoch mindestens den niedrigsten Erwachsenenbeitrag.


12    Organisation des Vereins

Vereinsorgane sind
-  die Mitgliederversammlung
-  die Jugendversammlung
-  der Vorstand


13    Mitgliederversammlung, Jugendversammlung

13.1    Alljährlich, möglichst im ersten Viertel des nachfolgenden Geschäftsjahres hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nach Bedarf einzuberufen oder wenn von dem fünften Teil der Mitglieder unter Angabe des Grundes beim Vereinsvorsitzen-den ein entsprechender Antrag gestellt wird.

13.2    Die Einladung zu jeder Mitgliederversammlung ist unter Angabe des Ortes und der Zeit der Abhaltung sowie der Tagesordnung den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Versammlung in Textform mitzuteilen.

13.3    Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschließt ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Aus ihm müssen Datum, Versammlungsteilnehmer und Beschlüsse hervorgehen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter, sowie vom Protokollführer zu unterzeich¬nen und danach zu veröffentlichen.

13.4    Zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied des Vereins berech-tigt. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für:

1.   Entgegennahme der Jahresberichte, der Jahresabrechnung und des Berichtes der
Rechnungsprüfer,
2.   Entlastung des Vorstandes,
3.   Wahl des Vorstandes, mit Ausnahme des Jugendsprechers,
4.   Wahl der Rechnungsprüfer,
5.   Ernennung von Ehrenmitgliedern,
6.   Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigen Gründen,
7.   Entscheidung über die Berufung ausgeschlossener Mitglieder,
8.   Änderung der Satzung,
9.   Erledigung eingegangener Anträge,
10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
11. Festlegung der Beiträge gemäß Ziffer 11.1,
12. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben.

13.5    Die Jugendversammlung regelt auf den Grundlagen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, unter Einhaltung dieser Satzung und in Abstimmung mit dem Jugendwart ihren Sportbetrieb in eigener Verantwortung. Sie wählt den Jugendsprecher und dessen Vertreter.

13.6    Anträge müssen mindestens eine Woche vor einer Versammlung beim ersten Vorsitzen-den eingereicht werden. Sie sind vom Antragsteller zu begründen. Nicht rechtzeitig gestellte Anträge finden nur Berücksichtigung, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimm-berechtigten hierzu die Zustimmung erteilt.

13.7    Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, und nur dann geheim und schriftlich, wenn dies von einem Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.

13.8    Für die Änderung der Satzung bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der in der Versammlung anwesenden Mitglieder. Die Satzung darf nicht über nicht rechtzeitig gestellte Anträge (13.6, Satz 3) geändert werden.

13.9    Die ordentliche Mitgliederversammlung hat zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Diese haben die Jahresabrechnung und den Vermögensstand des Vereins vor jeder ordentli-chen Mitgliederversammlung zu prüfen und Bericht zu erstatten. Einmalige Wiederwahl ist mit der Maßgabe zulässig, dass ein Rechnungsprüfer neu zu wählen ist. Der aus-scheidende Rechnungsprüfer ist ggf. durch Los zu bestimmen.


14    Vorstand

14.1    Der Vorstand besteht aus:
a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem 1. Geschäftsführer
c. dem 2. Geschäftsführer
Die vorstehenden Mitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand
im Sinne des § 26 BGB
d. Vertretern der einzelnen Sportbereiche
(Damen, Herren, Jugend, Behindertensport, etc.)
e. dem Jugendsprecher, sofern aktive Jugendliche vorhanden sind

14.2    Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei seiner Mitglieder sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.

14.3    Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen zur Unterstützung bei der Erledigung seiner Aufgaben Beauftragte zu bestellen. Diese sind auf Verlangen des Vorstandes in den Vorstandssitzungen berichtspflichtig.

14.4    Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, diesen Posten bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied zu besetzen.

14.5    Der amtierende Vorstand führt bis zur Neuwahl über das Geschäftsjahr hinaus die Ge-schäfte des Vereins unter voller Verantwortung weiter.

14.6    Die ordentliche Mitgliederversammlung kann für die Vorstandsmitglieder unter d Stellvertreter wählen.

14.7    Der Vorstand arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich. Er trifft nach Bedarf zur Beratung zusammen. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

14.8    Bei Bedarf erhalten Vereinsmitglieder Zahlungen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder in Form einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.


15    Pflichten des Vorstandes


15.1    Der Vorsitzende und die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes leiten den Verein, berufen den Vorstand und die Mitgliederversammlung ein. Sie setzen die Tagesordnung fest und leiten die Versammlungen.

15.2    Dem Geschäftsführer und seinem Vertreter obliegen die Erledigung der geschäftlichen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere die Besorgung der Buch- und Kassenführung mit der Pflicht, am Schluss eines Geschäftsjahres die Jahresabrechnung vorzulegen und einen Kassenbericht aufzustellen.

15.3    Der Vorstand benennt einen Protokollführer, der über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung Protokoll führt. Die Protokolle müssen vom Vorsitzenden gegenge-zeichnet werden

15.4    Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten sich gegenseitig.

15.5    Die Sportverantwortlichen und ihre Vertreter haben für das sportliche Leben im Verein und für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der ausgeschriebenen Sportveranstaltungen zu sorgen.

15.6    Der Vorstand beschließt über die detaillierte Zuordnung seiner Aufgaben zu den Geschäftsbereichen und dokumentiert sie gegebenenfalls in einem Geschäftsverteilungs-plan.

15.7    Sämtliche Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, dem ersten Vorsitzenden jederzeit auf sein Verlangen und regelmäßig bei Vorstandssitzungen Rechenschaft über die Verwal-tung der ihnen vom Verein übertragenen Ämter abzulegen.

15.8    Der Vorstand ist verpflichtet der Mitgliederversammlung über jeden Geschäftsbereich zu berichten.

16    Ausschluss der Haftung des Vereins
Für Unfallschäden der Mitglieder, gleich welcher Art, besteht keine Haftung des Vereins.


17    Auflösung des Vereins

17.1    Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer zwei Drittel Mehrheit.

17.2    Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muss den Antrag auf Auflösung mit entsprechender Begründung enthalten.

17.3    Das nach Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks und Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen des Vereins fällt an den Westdeutschen Kegel- und Bowlingverband e.V. mit der Auflage, es für die Jugendarbeit zu verwenden.


18    Inkrafttreten


Diese Satzung ersetzt die bisher gültige Satzung vom 23. Januar 2011 und wird mit der Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung am 17. Juni 2022 wirksam und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.



1. Vorsitzender                .........................................................


1. Geschäftsführer            .........................................................


2. Geschäftsführer            .........................................................


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